Ein Tischkalender zeigt das Jahr 2025, daneben steht eine Kaffeetasse
Thema: Finanztipps | Datum: 29.11.2024

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Freibeträge, Steuern, Bürokratie – was sich 2025 ändert

Die Ampel-Regierung ist Geschichte, eine neue Regierung kann sich erst nach den Neuwahlen am 23. Februar formieren. Dennoch gibt es einige Gesetzesänderungen, die ab dem 1. Januar 2025 greifen. Hier die wichtigsten Änderungen für Verbraucher und Unternehmen.

Die Änderungen im Überblick (Stand 25.11.2024)

Das Bundeskabinett hat im Juli 2024 das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen. Es sieht Entlastungen durch die Anhebung der Grundfreibeträge in den Jahren 2025 und 2026 vor. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – erhöht sich 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Bereits rückwirkend für 2024 steigt der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro statt bisher 11.604 Euro.

Rückwirkend für 2024 steigt der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro (statt bisher 6.384 Euro). Für 2025 wird der Kinderfreibetrag nochmals leicht auf 6.672 Euro angehoben. Wer ein Kind hat, zahlt für diesen Teil seiner Einnahmen keine Einkommensteuer. Die Erhöhung des Kindergeldes und des Kindersofortzuschlags ist nach Aus der Ampelregierung noch nicht beschlossen.

Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,81 Euro. Das entspricht einer Lohnerhöhung um 3,2 Prozent.

Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die einzelnen Bundesländer setzen die Grundsteuerreform mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen um. Neun Bundesländer folgen dem Bundesmodell, dass bei Wohngrundstücken die Grundstücks- und Wohnfläche, den Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und dessen Baujahr berücksichtigt. Die übrigen Bundesländer haben teils das Bundesmodell modifiziert, teils eigene Modelle entwickelt, beispielsweise in Bayern, Hamburg oder Hessen. In Bayern zum Beispiel wird die Grundsteuer nur aus der Grundstücksfläche berechnet, Länder wie Niedersachsen oder Baden-Württemberg berücksichtigen zusätzlich die Lage. Grundsätzlich sollen die Kommunen die Reform ohne eine Erhöhung des Steueraufkommens umsetzen und ihre Hebesätze entsprechend anpassen. Dennoch kann es für viele Immobilieneigentümer durch die neuen Berechnungsgrundlagen teurer werden, für einige aber auch günstiger.

Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung steigen 2025 voraussichtlich. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher. Beispielsweise sollen die Beiträge zur Rentenversicherung bis zu einem Einkommen von 8.050 Euro monatlich (96.600 Euro im Jahr) erhoben werden, aktuell liegt diese Höchstgrenze noch bei 7.750 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 5.175 auf 5.512,50 Euro pro Monat, also 66.150 Euro pro Jahr. Für alle, die mehr als die alten Beitragsbemessungsgrenzen verdienen, steigen die Sozialversicherungsbeiträge mit Beginn des Jahres 2025. Auch die Versicherungspflichtgrenze, ab der frei zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gewählt werden darf, steigt von 69.300 Euro auf 73.800 Euro.

Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Ab dem 28. Juni 2025 müssen betroffene Unternehmen ihre relevanten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten.

Im Jahr 2025 wird die CO₂-Abgabe, die aktuell bei 45 Euro pro Tonne Kohlendioxid liegt, voraussichtlich auf 55 Euro pro Tonne erhöht. Dadurch verteuern sich generell alle Produkte und Dienstleistungen, deren Herstellung viel CO₂ausstößt. Insbesondere Benzin, Diesel, Gas und Heizöl steigen im Preis. Benzin und Diesel verteuern sich rechnerisch um knapp fünf Cent je Liter. Für 2000 kWh Gas sind rund 80 Euro zusätzlich fällig, für 2000 Liter Heizöl kommen 134 Euro Mehrkosten auf die Verbraucher zu.

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Maßnahmen zum Bürokratieabbau getroffen werden. Hervorzuheben sind hierbei unter anderem:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht wird einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Eine zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberater soll für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung (Generalvollmachten) eingerichtet werden.
  • In Hotels und Pensionen entfällt der Meldeschein für inländische Gäste. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht notwendig.
  • Der digitale Wandel soll vorangetrieben werden, insbesondere durch die Reduzierung von Formerfordernissen im Zivilrecht.
  • Steuerbescheide sollen künftig auch digital versandt werden können.

Die Steuerbefreiung von der Mehrwertsteuer für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) soll erweitert werden und auch für eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gelten. Gerade für Unternehmen, die künftig mehr auf erneuerbare Energien setzen wollen, ist diese Änderung interessant.

Bei der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmer*innen (§ 19a EStG) ist eine Neuregelung der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile geplant. Demnach soll es künftig möglich sein, diese auch für die Übertragung von Anteilen an verbundenen Unternehmen anzuwenden. In diesem Fall hätten Unternehmen bei der Eigenfinanzierung noch mehr Spielraum.

Das neue “Gesetz zur Modernisierung des Postrechts“ tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Demnach dürfen Briefe künftig bis zu drei Tage für die Zustellung benötigen. Pakete über 10 kg erfordern dann eine sichtbare Gewichtsanzeige. Außerdem steigt das Briefporto ab 2025. Ein Standardbrief kostet dann 95 Cent, bisher waren es 85 Cent. Auch das Paketporto könnte bald erhöht werden. Die genauen Preise legt die Deutsche Post voraussichtlich Ende 2024 fest. Die Bundesnetzagentur muss sie dann noch genehmigen. Anschließend sind die höheren Portopreise zwei Jahre lang gültig.

Ab dem 2. April 2025 wird Großbritannien ein neues elektronisches Reisegenehmigungssystem (ETA) für Besucher*innen aus Europa eingeführt, die nach England, Schottland, Wales oder Nordirland reisen möchten, sowohl für private als für geschäftliche Reisen. Damit soll die Sicherheitsüberprüfung an britischen Grenzen verbessert werden. Allerdings wird für die Einreisegenehmigung eine Gebühr von zehn britischen Pfund (ca. 12 Euro) fällig und die Bezahlung muss per Kreditkarte erfolgen. Eine Genehmigung ist zwei Jahre gültig, sofern der Reisepass des Antragsstellers nicht vorher abläuft. Reisende dürfen maximal sechs Monate am Stück bleiben.

Bildquellen: Adobe Stock - Stelena
Redaktion: Sonja Glock

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