Thema: Finanztipps | Datum: 12.08.2021

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Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro nur noch mit Herkunftsnachweis

Wer mehr als 10.000 Euro Bargeld auf das eigene Konto bei der Hausbank einzahlen möchte, muss nach den neusten regulatorischen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit Anfang August gegenüber der Bank nachweisen, woher das Geld stammt. Dies gilt entsprechend auch für den Edelmetallankauf und den Tausch von Banknoten oder Münzen (sogenanntes Sortengeschäft).

Mit den neuen Regeln sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschwert werden. Der aussagekräftige Nachweis zur wirtschaftlichen Herkunft des Geldes muss der Hausbank direkt bei der Einzahlung erbracht oder unverzüglich nachgereicht werden. Das gilt übrigens auch für den Fall der Einzahlung mehrerer Teilbeträge, die in Summe 10.000 Euro überschreiten. Die Einzahlung von Bargeld am Geldautomaten wird bei den Banken in der Regel ebenfalls auf 10.000 Euro begrenzt oder die Bank fordert die Herkunftsnachweise bei Transaktionen, die diesen Betrag überschreiten.

Wird die Herkunft nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, darf das Kreditinstitut die Transaktion nicht durchführen. Handelt es sich nicht um die eigene Hausbank, sondern um eine Bank, zu der keine Kundenbeziehung besteht, ist der Nachweis sogar bereits ab einem Betrag von 2.500 Euro erforderlich. Auch bei Goldhändlern oder in Wechselstuben sind Barzahlungen ab 2.500 Euro nachweispflichtig. Gewerbliche Kund*innen sind in der Regel allerdings von den neuen Maßnahmen nicht betroffen. Hier können abhängig von der Tätigkeit und der individuellen Risikobewertung des Gewerbebetriebes höhere Einzahlungsgrenzen festgelegt werden.

Insbesondere folgende Belege eignen sich laut BaFin als Nachweis:

  • ein aktueller Kontoauszug über die Barauszahlung, wenn sie vom eigenen Konto bei einer anderen Bank oder Sparkasse erfolgt ist,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • ein Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise sowie
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

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