Thema: Finanztipps | Datum: 15.03.2024

Zähler für Views, Likes und Kommentare dieses Artikels

Anzahl der Views
Anzahl der Kommentare 0

Abgeltungssteuer: Wie Sie Kapitalerträge richtig versteuern

Wer mit seinen Geldanlagen Gewinne macht, muss diese versteuern. Wir zeigen, warum Freistellungsaufträge für die Abgeltungssteuer wichtig sind, welche Fristen es gibt und wie Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer mit der Anlage KAP bei der Steuerklärung zurückholen können.

Was Sie über die Abgeltungssteuer wissen sollten

Seit 2009 wird auf private Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer erhoben. Die Kreditinstitute überweisen an das Finanzamt 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer. Steuern werden bei ledigen Personen ab Überschreiten des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro fällig, bei verheirateten Personen liegt die Grenze bei 2.000 Euro. Sie müssen in Ihrer Steuererklärung nichts angeben, aber dafür sorgen, dass Sie einen korrekten Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank erteilt haben.

 

Checkliste zur Abgeltungssteuer

  1. Der Freistellungsauftrag…
    • befreit Anleger vom automatischen Steuerabzug durch die Bank.
    • sollte immer bis Ende des Jahres beim Kreditinstitut eingereicht werden. Wird der Auftrag im Laufe des Jahres erteilt, gibt es zu viel gezahlte Steuern des laufenden Jahres von der Bank zurück.
    • kann auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden.
    • gilt für sämtliche in- und ausländische Kapitalerträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
    • ist entweder unbefristet oder bis auf Widerruf oder Änderung durch den Anleger gültig.
    • ist ohne Steuer-ID seit dem Jahr 2016 unwirksam.
  2. Die Anlage KAP sollten Sie ausfüllen…
    • wenn der Kapitalertragsteuereinbehalt dem Grunde und der Höhe nach überprüft werden sollte (Günstigerprüfung von Amtswegen)
    • wenn der Sparerpauschbetragbeim Steuerabzug durch ein Kreditinstitut nicht vollständig ausgeschöpft und die Kapitaleinkünfte bei anderen Kreditinstituten versteuert wurden.
    • wenn die gesamten Kapitalerträge zwar unter dem Sparerpauschbetrag liegen, Steuern aber an das Finanzamt abgeführt wurden.
    • wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
    • wenn Verluste bei Ihrer Bank nicht vollständig oder zu niedrig berücksichtigt wurden. Bis zum 15. Dezember eines laufenden Jahres müssen Sie dafür eine Verlustbescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.
    • wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, allerdings von Ihrem Kreditinstitut keine Kirchsteuer einbehalten wurde oder Sie einer Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Finanzen widersprochen haben.
    • wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, für die keine Steuern abgeführt wurden.
    • Fragen Sie die Experten!

Fragen Sie die Experten!

Mit unserem Artikel wollen wir Sie vor allem auf den einen oder anderen hilfreichen Aspekt für Ihre Steuererklärung aufmerksam machen. Diese Information stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich bei allen Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung, zur Abgeltungssteuer oder sonstigen steuerlichen Angelegenheiten am besten fachlichen Rat einzuholen.

Bildquellen: ©skywalk154 - Adobe Stock

Kommentare

Sie müssen angemeldet sein, um diesen Artikel zu kommentieren

Schlagworte

Ähnliche Artikel