Thema: Finanztipps | Datum: 17.11.2023

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Spenden zur Weihnachtszeit

Spenden sind gerade zur Weihnachtszeit eine beliebte Alternative oder Ergänzung zu Geschenken. Wer sein Geld gemeinnützigen Organisationen stiftet, kann es zudem von der Steuer absetzen. Aber auch wer ehrenamtlich tätig ist, kann auf eine finanzielle Entschädigung hoffen.

In diesen Tagen rufen Kirchen, Hilfsorganisationen, Radio und Fernsehen wieder zum Spenden auf. Die einen geben Geld, andere verschicken Weihnachtspäckchen, bringen gebrauchte Kleidung zu Sammelstellen oder engagieren sich im Ehrenamt. Im Jahr 2022 haben die Deutschen laut Bilanz des Deutschen Spendenrat rund 5,7 Mrd. Euro gespendet. Damit wurde das mit Abstand beste Ergebnis aus dem Vorjahr (seit Beginn der Erhebung im Jahr 2005) in diesem Jahr nahezu bestätigt – und dass trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Inflation.

Geldspenden hoch im Kurs

Geldspenden sind besonders beliebt, auch weil man sie von der Steuer absetzen kann. Die finanzielle Zuwendung an steuerbegünstigte Organisationen kann als Sonderausgabe bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Zu den Institutionen gehören beispielsweise Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Spenden sind allerdings nur bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Alles was darüber hinausgeht, muss als so genannter Vortrag im Folgejahr in der Steuererklärung eintragen werden.

Das Finanzamt akzeptiert eine Spende nur dann, wenn sie durch eine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster belegt ist. Die so genannte Zuwendungsbestätigung enthält unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme und bestätigt, dass die Zuwendung nur für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. In der Regel schicken gemeinnützige Organisationen zu Beginn des Folgejahres automatisch eine Spendenbescheinigung. Das Original muss an das Finanzamt weitergeleitet werden. Eine Kopie der Spendenquittung für die Unterlagen ist sinnvoll, da auch bei den Behörden mitunter Unterlagen verloren gehen.

Vereinfachter Nachweis

Spenden bis 300 Euro können noch leichter von der Steuer abgesetzt werden: Hier reicht ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel der von der Bank abgestempelte Einzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der Betrag von 300 Euro gilt für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden.

Was für Spenden unter 300 Euro gilt, gilt auch für Spenden in Katastrophenfällen: Dem Finanzamt reicht ein einfacher Nachweis aus. Egal ob Flüchtlingskrise, Taifun oder Hochwasser, sobald die Finanzbehörde einen sogenannten Katastrophenerlass in Kraft setzt, wird das Spenden noch einfacher.

Spendenempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Spendenbescheinigungen angezeigt haben, können diese auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Spender*innen übermitteln. Als Nachweis reicht also eine Spendenbescheinigung, die per E-Mail zugesandt wurde.

Nachweis aufbewahren

Am 18. Juli 2016 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Dieser kleine, aber feine Unterschied bedeutet: Sie müssen den Nachweis – also zum Beispiel die Buchungsbestätigung – nicht mehr direkt Ihrer Steuererklärung beilegen. Sie brauchen diesen Nachweis nur einreichen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Aber: Sie sollten den Nachweis gut aufbewahren – und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Ehrenamtliche Hilfe

Viele Menschen engagieren sich gerade in der Weihnachtszeit nebenberuflich in der Flüchtlingshilfe und helfen bei der Betreuung und Integration oder sind in anderen Bereichen ehrenamtlich tätig, um Hilfsbedürftigen beizustehen. Die Nebentätigkeit bleibt in Höhe des sogenannten Übungsleiterfreibetrags von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation ausgeführt wird und zeitlich maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmacht. Außerdem muss die Tätigkeit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen.

Wer Flüchtlinge auf Bitten einer Kirche oder karitativen Organisation bei sich zu Hause aufnimmt, kann für die Ausgaben für Kost und Logis eine Spendenbescheinigung bekommen und die Kosten in der Steuererklärung als Aufwandsspende eintragen.

Beim Steuerbescheid sollte in jedem Fall geprüft werden, ob die jeweiligen Spenden vom Finanzamt berücksichtigt worden sind. Wenn nicht, muss innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Spenden können so auch nachträglich geltend gemacht werden. Wer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist reagiert, schenkt sein Geld dem Staat. Wurde die Quittung vergessen, erinnert das Finanzamt allerdings in der Regel schriftlich daran, diese nachzureichen.

Fragen Sie die Experten!

Mit unserem Artikel wollen wir Sie vor allem auf den einen oder anderen hilfreichen Aspekt für Ihre Steuererklärung aufmerksam machen. Diese Information stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich bei allen Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung, zur Abgeltungssteuer oder sonstigen steuerlichen Angelegenheiten am besten fachlichen Rat einzuholen.

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Bildquellen: (c) ActionGP - Adobe Stock

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